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1. Diese Schießstättenordnung, die jeweiligen Standordnungen der Sektionen sowie gesonderte oder zusätzliche Bestimmungen in Ausschreibungen zu Bewerben und Veranstaltungen gelten für alle Schützen und werden von diesen akzeptiert und eingehalten.
2. Jeder Schütze ist für seine Waffenhandhabung und Schussabgabe eigenverantwortlich und haftet für jeglichen durch ihn verursachten Schaden an Sachwerten und Personen.
3. Jedes Schießen ist unter Aufsicht oder in Kenntnis einer verantwortlichen Aufsichtsperson, der Standaufsicht, durchzuführen. Alle Schütze haben den Anordnungen der Aufsichtsperson Folge zu leisten.
4. Es darf nur mit für den jeweiligen Schützenstand bzw. die Disziplin zugelassenen Waffen- und Munitionsarten (auf den Wurfscheiben-Anlagen bis max. 2,5 mm Schrotdurchmesser) geschossen werden. Sport- und Jagdbüchsen müssen über einen gültigen Beschuss verfügen und dürfen nur mit einer Patrone, Sport- und Jagdflinten nur mit zwei Patronen geladen werden. Über erweiterte Patronen-/Magazinkapazitäten wie zB. bei halbautomatischen Langwaffen entscheidet die Standaufsicht.
5. Jeder Schütze hat selbst für eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung zu sorgen.
6. Gewehr- und Halteriemen an Waffen sind aus Sicherheitsgründen vor dem Schießen abzunehmen.
7. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur am Schützenstand gestattet. Die Laufmündung hat dabei stets in Richtung des Geschoß-/Kugelfanges gerichtet zu sein und es darf von der Waffenhandhabung keine Gefährdung für Personen ausgehen.
8. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen sowie Magazine zu entnehmen. Waffen dürfen vor und nach dem Schießen nur mit offenem Verschluss, soweit konstruktionsbedingt möglich, abgelegt werden, Kipplaufwaffen müssen gebrochen sein.
9. Ladehemmungen oder sonstige Störungen an einer Waffe sind der Standaufsicht umgehend zu melden – davor ist die Waffe zu entladen und die Laufmündung gegen den Geschoß-/Kugelfang zu richten.
10. Bei Störungen des Schießbetriebes, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist den Anweisungen der Standaufsicht uneingeschränkt Folge zu leisten und darf der Schießbetrieb erst wieder nach Freigabe durch die Standaufsicht fortgesetzt werden.
11. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder Personen in sonst leichtfertiger Weise gefährden, werden von der weiteren Teilnahme am Schießen ausgeschlossen.
12. Personen, die durch ungebührliches Verhalten den Schießbetrieb oder den Ablauf eines Bewerbes oder einer Veranstaltung stören, können umgehend vom Schützenstand/Schießen und von der Schießstätte verwiesen werden.
13. Sollte ein Schütze die Schießanlage oder die Schießstandeinrichtung (Zuganlage, Schrotwurfautomat, Wand-/Deckenverkleidung, Fußboden, Waffenablage, Laufkühlanlage etc.) beschädigen, ist dies der Standaufsicht bzw. dem Sektionsleiter unverzüglich zu melden. Der entstandene Schaden ist vom Verursacher entsprechend abzugelten. Möchte der Schütze seine Haftpflichtversicherung mit der Schadensabwicklung betrauen, ist diese durch den Verursacher selbst zu beauftragen. Sollte ein Schaden vom Verursacher nicht gemeldet werden und muss die Sachverhaltsklärung anhand der Videoüberwachung erfolgen, wird gegen den Verursacher ein Schießstandverbot und eventuell auch der Vereinsausschluss ausgesprochen, unabhängig von der Schadensabgeltung.
14. Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen entsprechend der geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen nur im Beisein einer erziehungsberechtigten Person oder nach (schriftlicher) Zustimmung dieser unter Aufsicht der Standaufsicht am Schießen teilnehmen.
15. Das Schießen unter Alkoholeinfluss ist verboten.
SJV ZT, im März 2026